Kompost Erden Nord

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der Kompost Erden Nord GmbH sowie Benutzungsordnung

1. Allgemeines
1.1 Geltungsbereich unserer AGB
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Vertragsbestandteil sämtlicher mit der Kompost Erden Nord GmbH (im Folgenden: Verwender) geschlossener Verträge. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Anlieferers oder Abholers (im Folgenden: Kunde oder Vertragspartner) verpflichten den Verwender nicht. Solche werden auch nicht durch das Schweigen oder eine Lieferung des Verwenders Vertragsinhalt.
1.2 Beschränkung der Vertretungsmacht
Vertretungsmacht zum Abschluss eines Vertrages, zu Änderung des selbigen, oder zur Vereinbarung von Nebenabreden haben grundsätzlich nur die gem. § 35 Abs. 2 GmbHG in Verbindung mit dem Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Geschäftsführer. Abreden mit anderen Mitarbeitern sind nur dann für den Verwender verbindlich, wenn diese von dem Verwender mit einer schriftlichen Vollmacht ausgestattet wurden, oder wenn der Verwender die Abreden ausdrücklich bestätigt und damit genehmigt.
1.3 Erkundigungspflicht des Vertragspartners
Im Zweifelsfall hat der Vertragspartner die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht von den Mitarbeitern des Verwenders zu verlangen, oder eine ausdrückliche Bestätigung der Abrede (Genehmigung im Sinne des § 185 Abs. 2 BGB) von den gesetzlichen Vertretern des Verwenders einzuholen.
1.4 Gültigkeit der AGB
Der Kunde erkennt mit Abschluss dieses Vertrages diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die nachfolgende Benutzerordnung als verbindlich an.

2. Benutzungsordnung
2.1 Haftungsbegrenzung
Die Benutzung des Betriebsgeländes und seiner Einrichtungen geschieht auf eigene Gefahr des Kunden. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ist der Benutzer Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, so wird in Bezug auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nach allgemeinen Regeln gehaftet.
2.2 Anmeldepflichten
Der Kunde hat sich bei den Mitarbeitern des Verwenders anzumelden. Hinsichtlich der anschließenden Vorgänge ist den Anweisungen der Mitarbeiter des Verwenders Folge zu leisten. Das Betreten oder Befahren des Betriebsgeländes ohne Einwilligung ist verboten.
2.3 Verantwortung für das Gesamtgewicht von Kundenfahrzeugen
Der Kunde bzw. deren Fahrzeugführer tragen die alleinige Verantwortung für die Einhaltung des nach der StVO zulässigen Gesamtgewichtes der Fahrzeuge für die Benutzung öffentlicher Straßen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, Wiegeeinrichtungen zur Benutzung durch die Kunden vor Verlassen des Betriebsgeländes vorzusehen.
2.4 Verbot der Abladung nicht zugelassener Materialien
Das Abladen von Müll oder sonstigen nicht zugelassenen Materialien ist nicht gestattet und wird gegen Gebühr bzw. auf Kosten des Verursachers entsorgt. Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen vom Betriebsgelände ist, soweit diese nicht zur Abgabe bestimmt sind und hierfür bereitstehen, nicht gestattet. Geeignete Maßnahmen zur Durchsetzung des Verbotes können von durch den Verwender jederzeit getroffen werden.
2.5 Aufenthalts- und Rauchverbote
Der Aufenthalt im Gefahrenbereich der fahrenden oder arbeitenden Maschinen ist verboten. Auf dem gesamten Betriebsgelände ist das Rauchen untersagt. Kindern unter 14 Jahren ist der Zutritt zu dem Betriebsgelände nur in Begleitung volljähriger Aufsichtspersonen gestattet.

3. Angebote – Angebotsunterlagen
3.1 Bindungsfrist
Die Angebote des Verwenders sind stets freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sofern in den Angeboten nicht anders angegeben, sind diese für 24 Werktage verbindlich.
Angebote, Auskünfte, Empfehlungen, Ratschläge und Vereinbarungen der Mitarbeiter binden den Verwender unter Maßgabe von Ziff 1.2.
3.2 Für Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstige Unterlagen behält sich der Verwender das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Überlassung an Dritte ist untersagt, sofern nicht außerordentliche vertragsbezogene Gründe eine solche im Einzelfall rechtfertigen.
3.3 Zur Auftragserfüllung ist der Verwender berechtigt, sich jederzeit Dritter zu bedienen.

4. Zugelassene Materialien
Es darf ausschließlich unbelasteter, unverdächtiger Erdaushub AVV-Zuordnungen (siehe Tabelle) angeliefert werden, der in der in der aktuell gültigen Annahme – Preisliste des Verwenders aufgelistet ist. Er muss für die Wiederverwertung geeignet sein.

Material/AVV-Nr. und Beschreibung
02 01 07: Abfälle aus der Forstwirtschaft,
03 03 01: Rinden- und Holzabfälle,
17 05 04: Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 05 03 fallen,
19 12 09: Mineralien (z.B. Sand, Steine),
20 02 01: Baum- und Strauchschnitt (laubfrei, sortenrein),
20 02 01: Kompostierfähige Abfälle (Gras, Laub, Gemische),
20 02 01: Wurzelstöcke,
20 02 02: Boden und Steine

5. Verbotene Materialien
5.1 Verboten sind alle Materialien, die nicht nach Ziffer 4 zulässige Materialien sind. Allgemein sind Materialien, die Stoffe enthalten, die geeignet sind, die chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens und/oder der Gewässer (einschließlich des Grundwassers) nachteilig zu verändern, von der Annahme ausgeschlossen.
5.2 Ausdrücklich ausgeschlossen sind insbesondere diejenigen Abfälle, bei deren Ablagerung mit schädlichen Reaktionen bzw. Emissionen zu rechnen ist. Dies sind unter anderem:
5.2.1 Produktionsspezifische Abfälle mit Inhaltsstoffen, die bereits in geringen Konzentrationen toxisch wirken.
5.2.2 Stoffe mit starker Wärmeentwicklung und leichter Entflammbarkeit
5.2.3 Stoffe, deren Temperatur bei Anlieferung 60°C (40°C bei der Ablagerung im Bereich von Kunststoffen) übersteigt.
5.2.4 Organische und anorganische Schadstoffe, insbesondere solche, die mit dem Verticilium Pilz verunreinigt sind.
5.2.5 Stoffe mit hoher Geruchsintensität oder starker Staubwirkung

6. Materialbezogene Pflichten des Kunden
6.1 Anlieferung zulässigen Materials
Der Kunde verpflichtet sich, nur nach den Ziffern 4 und 5 zulässige Materialien anzuliefern. Er gewährleistet, dass das angelieferte Material frei von Kontaminationen mit nach Ziffer 5 unzulässigem Material ist. Der Kunde verpflichtet sich, dem Verwender den Anfallort des Materials zu benennen.
6.2 Nachweispflichten des Kunden
Der Kunde erklärt, dass er die für die Anlieferung vorgesehenen Stoffe eingehend auf ein etwaiges Verbot gemäß Ziffer 5 hin geprüft hat. Der Kunde verpflichtet sich, die Nachweise der Überprüfung dem Verwender auf dessen Anforderung hin zur Verfügung zu stellen. Der Verwender ist berechtigt, Ablichtungen der Nachweise anzufertigen.
6.3 Erklärung des Kunden
Die Annahme bzw. Abholung von Material erfolgt ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kunde versichert durch seine Unterschrift auf dem Wiege- oder Lieferschein, dass diese Anlieferung kein anderes als das dort angegebene Material enthält und das angelieferte Material ausschließlich vom dort angegebenen Anfallort stammt.
6.4 Mitteilungspflichten
Der Kunde hat dem Verwender alle für die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung erforderlichen Angaben mitzuteilen und – bei wiederkehrenden Anlieferungen – unaufgefordert auf jede Veränderung der Zusammensetzung hinzuweisen.
6.5 Mitwirkungspflicht
Sind Nachweise über die Art oder die Zusammensetzung der Materialien hinsichtlich Ihrer Eignung zur Kompostierung erforderlich, so trifft den Kunden eine Mitwirkungspflicht. (z.B. Grundstücksanschrift). Hinsichtlich der Beweislast gelten die allg. Regeln.

7. Prüfung des Materials durch den Verwender
7.1 Der Verwender ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden gemachten Angaben hinsichtlich Art und Zusammensetzung/Beschaffenheit der angebotenen Materialien zu überprüfen.
7.2 Die Mitarbeiter des Verwenders sind bei begründeten Zweifeln an der Unbedenklichkeit berechtigt, entsprechende Kontrollen bei der Annahme und auch nach dem Abladen durchzuführen, oder von Dritten vornehmen zu lassen. Dafür dürfen Proben des Materials entnommen werden. Entstehende Kosten zum Nachweis der Unbedenklichkeit trägt der Kunde. Die Ergebnisse der Untersuchung sind für das weitere Vorgehen verbindlich. Zeigt bereits die Sichtkontrolle, dass es sich um unzulässiges Material im Sinne der Ziffer 5 bzw. Kontaminationen grundsätzlich zulässigen Materials handelt, kann der Verwender das Material zurückweisen. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, das Material zurückzuholen und etwaige nachweisbar durch die Lieferung des unzulässigen Materials entstandene Schäden zu ersetzen.

8. Schadensersatzpflicht des Kunden
8.1 Schadensersatzpflicht
Für alle eintretenden Schäden durch die Anlieferung von Stoffen, die nach den Ziffern 4 und 5 unzulässig sind, haftet der Kunde gegenüber dem Verwender und gegenüber Dritten. Dies umfasst auch die Kosten der Rücklieferung/Rücknahme und Entsorgung des gelieferten Materials.
8.2 Haftungsfreistellung
Sollte der Verwender auf Grund der Anlieferung unzulässigen Materials zivilrechtlich als Schadensverursacher oder öffentlich-rechtlich als Störer in Anspruch genommen werden, so hat der Kunde den Verwender unverzüglich von allen solchen Ansprüchen freizustellen bzw. die Kosten solcher ordnungsrechtlicher Maßnahmen zu übernehmen.
8.3 Bodenkontaminationen
Der Verwender ist berechtigt, unabhängig von einem behördlichen Einschreiten nach dem Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (im Folgenden: BBodSchG), die durch die Anlieferung unzulässigen Materials im Sinne der Ziffer 4, 5 verursachte Bodenkontamination zu beseitigen und als Schaden im Sinne von Ziffer 8.1 gegenüber dem Kunden geltend zu machen, wenn § 1 BBodSchG oder die nachhaltige Fortführung des Betriebs ein Einschreiten erforderlich erscheinen lässt. Dabei ist der Verwender verpflichtet, unter den zur Kontaminationsbehebung geeignetsten Maßnahmen die ökonomisch sinnvollste auszuwählen, um die Kosten der Sanierung gering zu halten. Gegebenenfalls bestehende Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß § 683, 670 BGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG, sowie öffentlich-rechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG werden durch diese Regelung nicht beeinträchtigt.
8.4 Betriebsausfallschaden
Der Kunde haftet auch für durch etwaige Sanierungsmaßnahmen nach Ziffer 8.2 oder 8.3 entstehenden Betriebsausfallschäden bei dem Verwender, sofern dieser durch sein schuldhaftes Verhalten verursacht wurde.

9. Beweislast im Schadensfall
9.1 Sofern der Verwender gegenüber dem Kunden Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung der sich aus den Ziffern 4 bis 8 ergebenden Pflichten geltend macht, hat er den Nachweis zu erbringen, dass die angelieferten Materialien keine Stoffe enthalten, die nach Ziffer 5 unzulässig sind.
9.2 Die Ziffer 9.1 gilt nicht gegenüber Verbrauchern.
9.3 Im Hinblick auf die Kausalität zwischen der Anlieferung des kontaminierten Stoffes und einer etwaigen Kontamination des Bodens gilt die Vermutung entsprechend dem Rechts­gedanken der § 6 Abs. 1 des Umwelthaftungsgesetzes.

10. Zurückweisung von Leistungen/Höhere Gewalt
10.1 Wird der Kunde durch höhere Gewalt an der Anlieferung der zuvor vertraglich vereinbarten Menge gehindert oder wird der Verwender aufgrund höherer Gewalt an der vertraglich geschuldeten Annahme des Materials gehindert, so wird die betroffene Vertragspartei für die Dauer des Hindernisses von den jeweiligen Leistungspflichten frei, ohne der anderen Partei zum Schaden verpflichtet zu sein.
10.2 Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Arbeitskämpfe, gravierende Transport­störungen, Naturkatastrophen, Schlechtwetterlagen, Energiemangel, Ausfall von Transportfahrzeugen, nicht rechtzeitige oder nicht einwandfreie Selbstbelieferung von Rohstoffen sowie sonstige Betriebsstörungen, welche unvorhersehbar oder unabwendbar sind. Auch eine öffentlich-rechtliche Polizeipflichtigkeit gilt als Fall höherer Gewalt, sofern sie von der Vertragspartei nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

11. Preise – Zahlungsbedingungen
11.1 Die aktuellen Preise für Annahme und Verkauf sind der jeweils geltenden Preisliste zu entnehmen.
Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und basieren auf den zurzeit gültigen Materialpreisen und Löhnen. Die Preise gelten ab Werk oder Lager ohne Verpackung und sonstigen Versand- und Transportkosten.
11.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung und der Rechnung nichts anderes ergibt, ist das Entgelt netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Teillieferungen und Mängelrügen ist ein entsprechender Abschlag fällig.
11.3 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
11.4 Bei Erstgeschäften behält sich der Verwender vor, Vorkasse zu verlagen. Erfüllt der Kunde seine vertraglichen Verpflichtungen nicht oder nicht ordnungsgemäß, ist der Verwender berechtigt, bei weiteren Lieferungen Vorkasse verlangen, wenn diese Verträge zunächst ohne diesen Vorbehalt abgeschlossen worden sind. Das gleiche gilt, wenn Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Kunden, seiner Konzernfirmen, seiner Gesellschafter oder einem Wechselbeteiligten zweifelhaft erscheinen lassen. Als Nachweis gilt die Auskunft einer honorigen Gewährsperson, Auskunftei oder Bank, ohne dass der Käufer die Vorlage der Auskunft fordern kann.
11.5 Der Verwender ist berechtigt, bei allen späteren Zahlungen als 14 Tagen nach Datum der Rechnung, die tatsächlich entstehenden Zinsen, mindestens aber in Höhe von 2% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, einer besonderen Verzugssetzung bedarf es nicht.
11.6 Ist der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) und liegen zwischen Vertragsabschluss und Auslieferung mehr als vier Monate, ohne dass wir eine Lieferverzögerung zu vertreten haben, kann der Preis unter Berücksichtigung eingetretener Material-, Lohn- und sonstiger Nebenkosten angemessen erhöht werden. Auf Anfrage werden dem Käufer die Gründe für die Erhöhung detailliert dargelegt. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Ist der Käufer Unternehmer(§ 14 BGB), gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Käufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
11.7 Für Nachbestellungen gelten die Preise des Vertrages nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.
Bei Lieferung, die erst nach mehr als 4 Monaten nach Abschluss des Kaufvertrages erfolgen soll, gelten abweichend von unserer Auftragsbestätigung die Preise zum Zeitpunkt der Lieferung.
11.8 Der Verwender ist nicht verpflichtet, Schecks und Wechsel in Zahlung zu nehmen.

12. Abgabe/Lieferung – Lieferzeiten
12.1 Für die Richtigkeit der Ladung und des zulässigen Ladegewichtes haftet ausschließlich der Kunde. Es besteht die Möglichkeit, bei Überladung kostenlos Material wieder abzukippen und nochmals zu wiegen. Das Personal des Verwenders übernimmt hierfür keine Verantwortung und Gewähr. Der Abholer ist für die Sicherung der Ladung selbst verantwortlich.
12.2 Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie gem. Ziff. 1.2 von einer vertretungsberechtigten Person zugesagt wurden.

13. Leistungsverzug durch höhere Gewalt
Um den Kunden mit einwandfreier Ware bedienen zu können, muss der Verwender bei Bestellungen von Komposten auf eine sorgfältige Herstellung achten. Gerät der Verwender durch höhere Gewalt (Ziff. 10.2) in Verzug, so hat der Kunde eine angemessene Lieferfrist­verlängerung zu gewähren, es sei denn, der Kunde hat wegen des Verzugs kein Interesse mehr an der Lieferung. Bei höherer Gewalt wird der Verwender die Bestellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich ausführen. Eine uns im Verzugsfall gesetzte Frist ist nur versäumt, wenn wir nicht innerhalb derselben die Lieferung ausführen oder nicht die Versandbereitschaft dem Kunden anzeigen.

14. Teilleistung, Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
14.1 Schadenersatzansprüche wegen Verzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verwender hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB, so wird in Bezug auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nach allgemeinen Regeln gehaftet.
14.2 Der Verwender ist zu Teillieferungen berechtigt, sofern ihn betriebliche Notwendigkeiten dazu zwingen. Das gilt nur, sofern eine Teillieferung für den Kunden zumutbar ist. Der Kunde behält in diesem Fall seinen Erfüllungsanspruch gegen den Verwender und kann keine Mängelrechte gem. § 433, § 434 Abs. 3 Alt. 2 BGB gegen uns geltend machen, sofern der Verwender ausdrücklich auf die Teillieferung hinweistn. Beanstandungen oder Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferung. Diese Regelung gilt nicht, wenn der Kunde wegen des Verzuges hinsichtlich des ausstehenden Teiles der Lieferung kein Interesse an der Leistung insgesamt mehr hat.

15. Gefahrübergang und Lieferungsmodalitäten
15.1 Die Gefahren aus der Lieferung (Gewichtsverlust, Volumenverlust, Unfälle, Beschlag­nahme, Brand usw.) und deren Folgen, gehen grundsätzlich bei Übergabe der Ware auf den Kunden über. Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung bzw. bei der Abholung der Ware.
15.2 In allen Fällen, soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, rollt die Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Bei Lieferung mit unseren eigenen Lastzügen erfolgt die Zufuhr zur Verwendungsstelle nur soweit, wie die Straße oder das Betriebsgelände für den eingesetzten Lastzug befahrbar ist. Entsteht an Gebäuden, baulichen Anlagen, Anpflanzungen oder sonstigen Gegenständen durch den Lkw ein Schaden, so ist der Verwender dafür nicht haftbar, es sei denn, er hat Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Diese Regelung gilt dann, wenn der Abladeort auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden angefahren wurde. Ist der Kunde ein Verbraucher gem. § 13 BGB, so wird in Bezug auf Schäden an Leben, Körper und Gesundheit nach allgemeinen Regeln gehaftet. Ist der Benutzer Verbraucher, so geht die Gefahr erst mit Übergabe auf diesen über.
15.3 Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Anlieferung der Ware diese durch den Verwender in Empfang genommen werden kann.

16. Gewährleistung
16.1 Geschuldete Leistung
Qualität, der zulässige Fremdstoffanteil und Anteil an Steinen im Fertigkompost entspricht den Anforderungen der Gütesicherung Kompost, RAL-GZ 251 der Gütegemeinschaft Kompost (Fassung 1992).
16.2 Mängelrechte
16.2.1 Ist der Kunde Verbraucher, so findet 16.2.2 keine Anwendung.
16.2.2 Beanstandungen sichtbarer Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Empfang der Ware, unsichtbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung und innerhalb von 6 Monaten nach Empfang der Ware bei uns eingehen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Mit Ablauf von 6 Monaten nach Lieferung ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
16.3 Handelsgeschäft
Im Übrigen gelten die § 377 ff. HGB. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach Erhalt, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäfts­gang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verwender unverzüglich Anzeige zu machen. Bei Anlieferung loser Ware ist die Prüfung schon vor der Abladung durchzuführen und geltend zu machen, sodass ggf. ohne weitere Kosten ein Rücktransport erfolgen kann. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Rügen offensichtlicher Mängel sind nach Ablauf von 7 Tagen seit Eingang der Ware am Bestimmungsort ausgeschlossen. Die Anzeige sollte im Zweifel schriftlich und gegen Zugangsnachweis erhoben werden.
16.4 Mängelbehebung
Soweit ein von dem Verwender zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Das gilt nicht, wenn der Käufer ein Verbraucher i.S.v. § 13 BGB ist. In diesem Fall behält der Verbraucher das Wahlrecht. Der Verwender behält sich vor, jederzeit zu den üblichen Geschäftszeiten eine Probe von bemängeltem Material zu entnehmen oder entnehmen zu lassen. Der Kunde wird den notwendigen Zugang ermöglichen. Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde uns nach dessen billigen Ermessen unter Beachtung des Mangels und des zur Behebung üblicherweise zu veranschlagenden Aufwandes die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er uns diese, so sind wir von der Mängelbeseitigung befreit.
16.5 Haftungsfreizeichnung
16.5.1 Regelmäßige Haftungsfreizeichnung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Der Verwender haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insoweit haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
16.5.2 Ausnahmen
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist, sowie wenn die zum Schaden führende Pflichtverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verwenders beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht. Sofern wir fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Gewährleistung beträgt ein Jahr, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für etwaige Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Ist der Käufer Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei der Lieferung neuer Sachen zwei Jahre, bei Lieferung gebrauchter Sachen ein Jahr. Die Frist beginnt mit Gefahrenübergang.

17. Eigentumsvorbehalt
17.1 Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts
Der Verwender behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an der gelieferten Ware bis zum Eingang sämtlicher uns geschuldeter Zahlungen aus dem Vertrag vor.
17.2 Abwehrklausel
Widersprechen die AGB des Vertragspartners der Regelung aus 17.1, so tritt an ihre Stelle das dispositive Gesetzesrecht. Trotzdem sich der Verwender das Eigentum vor, so dass von ihm keinesfalls ein unbedingtes dingliches Angebot abgegeben wird, sofern dies nicht ausdrücklich in einer Individualabrede vereinbart wurde.
17.3 Folgen bei Eigentumsübergang
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, oder aus den Umständen des Einzelfalls heraus doch eine unbedingte dingliche Vereinbarung zur Stande kam, verpflichtet sich der Kunde, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Verwender die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, dem Verwender zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
17.4 Rechtsfolgen bei Rechtsbeeinträchtigung
Beeinträchtigt der Käufer die vorgenannten Rechte des Verwenders, so ist er diesem zum Schadenersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers.
17.5 Bestellung von Sicherheiten
Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Käufer, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine vertraglichen Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderungen des Käufers zuzüglich 10% Sicherheit an uns. Verpfändung oder Sicherungsübereignung unseres Eigentums/Miteigentums sind untersagt.
17.6 Sicherheiten im Falle der Veräußerung
17.6.1 Veräußert der Kunde, der zugleich Kaufmann ist, die Ware nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit dem Verwender nicht gehörender Ware, so sind wir neben Mitberechtigten Gesamtgläubiger (Treuhänder); hilfsweise ist die Forderung des Käufers gegen seinen Kunden nach dem Verhältnis des Verkaufswertes (Rechnungsbetrag) zuzügl. 20% der von dem Verwender gelieferten Vorbehaltsware zum Wert (Rechnungsbetrag) der vom Kunde anderweitig gekauften Ware abgetreten.
17.6.2 Wird die Ware vom Kunden, der zugleich Kaufman ist, oder von dem Verwender als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt alle daraus entstehenden Forderungen gegen den Dritten oder dem, den es angeht auch soweit sie Entgelte für Arbeitsleistungen enthalten, mit allen Nebenrechten, insbesondere Sicherheiten und dem Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek (§ 648 BGB), nach Maßgabe an uns ab.
Die Vorausabtretungen erstrecken sich auch auf unsere bestehenden Saldoforderungen, abgetreten ist jeweils die uns zustehende Forderung mit dem Rang vor dem Rest. Wir nehmen hiermit die Abtretung an.
17.7 Übersicherung
17.7.1 Anspruch auf zusätzliche Sicherheit
Sollte der wirtschaftliche Wert der an den Verwender übertragenen Forderungen und dinglichen Rechte gegenüber den berechtigten Sicherungsinteresse des Verwenders nicht nur vorübergehend erheblich verschlechtern, so dass das Sicherheitsinteresse des Verwenders objektiv beeinträchtigt ist, so der Verwender vom Kunden die Bestellung zusätzlicher Sicherheiten in solchem Rahmen erwarten, dass sein vernünftiges, objektives Sicherheitsinteresse wiederhergestellt wird.
17.7.2 Kosten
Der Verwender kann Ware auf Kosten des Kunden gesondert lagern, kennzeichnen oder abholen sowie ihm jegliche Verfügung über unsere Ware verbieten, sofern hierfür im Einzelfall begründeter Anlass besteht.
Sofern der Verwender die Ware aufgrund Eigentumsvorbehalts zurücknimmt, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Der Kunde ist zur Rückgabe auf seine Kosten verpflichtet. Er haftet für Minderwert, unsere Rücknahmekosten (mind. 15% des Preises) und entgangenen Gewinn.
17.7.3 Freigabeanspruch
Übersteigt der Wert dieser Sicherheiten die Forderungen um insgesamt mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Kunden zur Rückübertragung oder Freigabe nach unserer Wahl verpflichtet.

18. Schlussbestimmungen
Für Kunden, die Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind, liegt der ausschließliche Gerichtsstand am Sitz der gewerblichen Niederlassung des Verwenders. Im Übrigen gelten die § 12 ff. ZPO.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

Berlin, März 2014